Kulturverein Sagenland Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Kulturverein Sagenland Mecklenburg-Vorpommern e.V. 

Satzung

 

Kulturverein Sagenland Mecklenburg-Vorpommern e.V.

Satzung

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „Kulturverein Sagenland Mecklenburg-Vorpommern e.V.“, im Folgenden “Verein” genannt. Er ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin unter der Nummer VR 1370.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweckbestimmung

 

1. Zweck des Vereins ist vor allem die Entdeckung und Verbreitung des Sagenschatzes aus M-V auf vielfältige Art und Weise sowie die Förderung und Unterstützung damit zusammenhängender Aktivitäten. Es können weitere Beiträge zur Bereicherung des geistigen Lebens erbracht werden.

 

2. Rassistisches, nationalistisches oder anderweitig das Leben missachtendes Gedankengut ist in der Vereinsarbeit ausgeschlossen. In diesem Sinne arbeitet der Verein auch mit Anderen zusammen. Die Verbreitung des genannten Gedankengutes durch ein Vereinsmitglied ist ein hinreichender Ausschlussgrund.

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die Mittel sind satzungsgemäß zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4. Der Verein kann an Mitglieder ein pauschales Aufwandsentgelt zahlen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Satzung anerkennt. Von einem Mitglied werden Gemeinschaftssinn und eine kameradschaftliche Art und Weise der Beteiligung an der Vereinsarbeit erwartet.

 

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

Ordentliche Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.

Fördermitglieder sind Mitglieder, die den Zweck des Vereins in anderer Form fördern und unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht.

Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben bzw. diesen in der Öffentlichkeit repräsentieren. Sie werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt, können von der Beitragszahlung befreit werden, haben jedoch die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in der ihnen möglichen Weise zu unterstützen. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins kostenlos teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

 

 

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich und eigenhändig unterschrieben beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen.

 

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

 

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss in der Regel durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Sie kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung erfolgen.

 

Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung nach Ablauf der gesetzten Frist mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.

 

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Vereinsordnungen oder die Vereinsinteressen verstößt, die Vereinsarbeit in starkem Maße behindert oder das Vereinsleben grob stört. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die ordentliche oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach Anhörung dieses Mitglieds mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgabe von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. Vereinseigene bzw. vom Mitglied für den Verein geschaffene Dokumente, Produkte u. ä. sind zurück zu geben und für private Nutzung nur mit schriftlicher Genehmigung des Vereins zugelassen.

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen ist die Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

1. die Mitgliederversammlung

 

2. der Vorstand.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

- Die Jahresberichte zu Arbeitsergebnissen und Finanzen entgegen zu nehmen, zu     beraten und zu bestätigen,

- im Wahljahr die Entlastung des Vorstands vorzunehmen und den neuen Vorstand zu wählen,

- den Jahresarbeits- und Finanzplan zu beschließen,

- über die Satzung und Vereinsordnungen, Änderungen der Satzung und Vereinsordnungen sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

- mindestens eine(n) Kassenprüfer(in) zu wählen, die/ der weder dem Vorstand angehören noch Angestellte(r) des Vereins sein darf.

 

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens 14 Tage vorher schriftlich mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an eine der dem Verein zuletzt bekannten Mitgliedsadressen (Post, E-Mail, Fax).

 

3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen und den Mitgliedern durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Versammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

 

4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des dringend zu behandelnden Zwecks vom Vorstand verlangt.

 

5. Der/ die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

 

6. Ein einzelner Beschluss kann auch im schriftlichen Verfahren herbei geführt werden, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ihm schriftlich zustimmt.

 

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von drei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern handschriftlich unterzeichnet oder gegenüber den Mitgliedern  anderweitig bestätigt (per E-Mail, telefonisch o.a.). Das Protokoll wird jedem Mitglied bekanntgegeben. Einwendungen gegen das Protokoll sind binnen vierzehn Tagen nach Bekanntgabe beim Vorstand schriftlich einzureichen.

 

 

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

 

1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied, auch eine juristische Person, hat eine Stimme, die nur persönlich bzw. durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden darf.

 

2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

 

4. Für Beschlüsse über die Satzung und ihre Änderung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

 

 

§ 10 Vorstand

 

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens dem/ der Vorsitzenden und dem/ der Schatzmeister/in.

Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder bestimmen.

 

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

 

3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse/ Arbeitsgruppen für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

 

4. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende oder der/ die Schatzmeister/in allein.

 

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist oder an einem schriftlichen Verfahren teilnimmt. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern handschriftlich oder anderweitig bestätigt. Die Protokolle können von jedem Mitglied eingesehen werden.

 

7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, an seiner/ihrer Stelle ein Vorstandsmitglied zu kooptieren. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder müssen in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 

8. Der Vorstand ist von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit.

 

 

§ 11 Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine(n) Kassenprüfer(in) für die Dauer von drei Jahren.

Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Arbeit zu unterrichten.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine andere gemeinnützige Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

 

2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt.

 

 

 

Die Änderungen der Satzung wurden von der Mitgliederversammlung am 13.11.2014 beschlossen.

 

 

 

 

 

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